KO: § 25 Abs 1 Z 2, § 91 a
IESG § 3 Abs 2 Z 4
1. Gem§ 25 Abs 1 Z 2 KOkann das Arbeitsverhältnis vom AN durch vorzeitigen Austritt innerhalb eines Monats (lit a) nach öffentlicher Bekanntmachung des Beschlusses, mit dem die Schließung des Unternehmens oder eines Unternehmensbereiches angeordnet, bewilligt oder festgestellt wird, oder innerhalb eines Monats nach der Berichtstagsatzung (lit b) beendet werden, es sei denn, das Gericht hat dort die Fortführung des Unternehmens beschlossen. Das bedeutet, dass solange der Betrieb des Gemeinschuldners fortführbar ist, die Arbeitsverhältnisse gar nicht oder nur im unbedingt notwendigen Ausmaß außerordentlich beendet werden können sollen. Andernfalls könnte durch den Austritt von für die Fortführung des Unternehmens wichtigen Beschäftigten die Unternehmenssanierung gefährdet werden.