AngG: § 20
ABGB: § 863
1. Entscheidend für die Wirksamkeit einer Beendigungserklärung ist allein der Inhalt, so wie ihn der Empfänger nach dem Wortlaut und dem Geschäftszweck unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände bei objektiver Betrachtungsweise zweifelsfrei verstehen konnte.