KV-eisen- und metallverarbeitendes Gewerbe
Die erfolgreiche Ablegung der Abschlussprüfung für das 2. Berufsschuljahr während des 3. Lehrjahres führt nach dem KV für Arbeiter im eisen- und metallverarbeitenden Gewerbe - unabhängig vom Datum der Ablegung dieser Prüfung - nicht dazu, dass rückwirkend mit Beginn des 3. Lehrjahres die höhere Lehrlingsentschädigung zustünde. Dem Lehrling gebührt die erhöhte Lehrlingsentschädigung vielmehr erst mit Beginn der auf den erfolgreichen Prüfungsabschluss folgenden Lohnperiode.