EuGVÜ: Art 13 Abs 1 Z 1 bis 3 , Art 14 , 15
KSchG: § 14 Abs 1
Gerichtsstandsvereinbarungen mit einem Verbraucher sind zulässig und wirksam, wenn dieser im Inland weder seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt noch seine Beschäftigung hat.
Der Verbraucherbegriff nach Art 13 EuGVÜ ist vertragsautonom auszulegen, wobei eine wirtschaftliche Betrachtungsweise anzulegen ist. Darunter fallen nur jene Verträge, die eine Einzelperson zur Deckung ihres Eigenbedarfs beim privaten Verbrauch schließt. Die Übernahme einer Bürgschaft für eine Kreditaufnahme einer GmbH durch zwei Mitgesellschafter, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses Geschäftsführer der Gesellschaft waren, ist berufsbezogen und nicht dem privaten Verbrauch der Bürgen zuzurechnen.