HGB: § 377
KSchG: § 1 Abs 3
Der Kaufvertrag eines Verbrauchers als künftiger Kaufmann unterfällt als Gründungsgeschäft nicht der kaufmännischen Rügepflicht der §§ 377 f HGB. Dabei gilt die Ausnahmeregelung des § 1 Abs 3 KSchG nicht nur für das erste Gründungsgeschäft, das der zukünftige Kaufmann tätigt, sondern für all die Geschäfte, die zur Aufnahme des Betriebs erforderlich sind.