ABGB: § 864a
ABH 1995: Art 20
VersVG: §§ 5 , 5b Abs 2
Für die Unterwerfung des Kunden (Versicherungsnehmers) unter die AVB des Versicherers ist zumindest ein deutlicher Hinweis auf die speziellen Versicherungsbedingungen in den Vertragsunterlagen erforderlich, und der Kunde muss die Möglichkeit haben, die AVB zu erhalten bzw deren Inhalt zu erfahren.