Mit dem AbgÄG 19931) normierte der österreichische Gesetzgeber in§ 12 Abs 3 Z 1 KStGein Abzugsverbot für ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibungen aus Beteiligungen iSd§ 10 KStG, sowie für Verluste, die anlässlich der Veräußerung oder des sonstigen Ausscheidens der Beteiligung aufgedeckt werden. Seit dem Veranlagungsjahr 1994 sind somit Teilwertabschreibungen und Veräußerungs- bzw sonstige Ausscheidensverluste, die in einem ursächlichen Zusammenhang mit einer Einkommensverwendung iSd§ 8 Abs 2oder3 KStGstehen, zwingend durch eine außerbücherliche Hinzurechnung iHd ausschüttungsbedingten Wertminderung bzw des aufgedeckten Verlustes wieder zu neutralisieren.