UWG: § 1
ÄrzteG: § 2 Abs 2
Fehlt Rsp zur Zulässigkeit eines bestimmten Verhaltens, so ist zur Frage der Vertretbarkeit einer Rechtsauffassung iSd § 1 UWG auf die von der zuständigen Verwaltungsbehörde (hier: des Obersten Sanitätsrates) vertretene Rechtsmeinung und die ständige Verwaltungspraxis abzustellen.