ABGB: § 1333 Abs 3
ZinsRÄG: Art I Z 2
ZPO: § 482
Das ZinsRÄG geht, anders als die bisherige Rsp, von einem materiell-rechtlichen und nicht von einem prozessualen Ansatz aus. Damit sollen die notwendigen Kosten zweckentsprechender außergerichtlicher Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen (Betreibungskosten) als - gesondert einklagbare - Schadenersatzansprüche behandelt werden.