ABGB: § 1330 Abs 2
EMRK: Art 10
Ob im Zuge einer Unternehmensübernahme ein Unternehmen „abgeräumt“ und zu einem „Trümmerhaufen“ gemacht wird, ist eine subjektive Meinung, die sich grundsätzlich einer Überprüfbarkeit als Tatsachenbehauptung entzieht. Lediglich auf der Basis eines unwahren Sachverhalts gemachte wertende Äußerungen können nicht mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung (Art 10 EMRK) gerechtfertigt werden.