ABGB § 1330
Der gegen einen Rechtsanwalt erhobene Vorwurf, er habe anlässlich von Vertragsverhandlungen für seinen Klienten eine Vertragsklausel übersehen und den Klienten über diese Klausel nicht aufgeklärt, ist nur eine rufschädigende Tatsachenbehauptung, nicht aber auch eine ehrenbeleidigende iSd § 1330 Abs 1 ABGB.