Die Frage, ob und inwieweit Mängel des Vertragsgegenstandes bei der Feststellung des enormen Missverhältnisses iSd§ 934 ABGBzu berücksichtigen sind, wurde in den letzten Jahrzehnten kontrovers diskutiert. Im Jahre 1998 sprach der 4. Senat des OGH (4 Ob 208/98m ) aus, dass Mängel, die nach Vertragsschluss entstehen, für die laesio enormis ohne Relevanz sind. Im November 2002 meinte der 7. Senat (7 Ob 251/02s )1), ursprüngliche Mängel seien in die Wertberechnung mit einzubeziehen. Diese leider kaum begründete Entscheidung verlangt einige kritische und vertiefende Bemerkungen.