Der nicht entnommene Gewinn darf in Zukunft nur mit dem Hälftesteuersatz besteuert werden. Allerdings muss die auf den nicht entnommenen Gewinn entfallende Steuer aus dem entnommenen Gewinn finanziert werden, daher kommt es zu einem Schatteneffekt, der zu einer tatsächlich höheren Durchschnittssteuerbelastung führt.