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Nicht entnommener Gewinn und Schatteneffekt

SteuerrechtDr. David GrünbergerRdW 2003/340RdW 2003, 403 Heft 7 v. 15.7.2003

Der nicht entnommene Gewinn darf in Zukunft nur mit dem Hälftesteuersatz besteuert werden. Allerdings muss die auf den nicht entnommenen Gewinn entfallende Steuer aus dem entnommenen Gewinn finanziert werden, daher kommt es zu einem Schatteneffekt, der zu einer tatsächlich höheren Durchschnittssteuerbelastung führt.

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