IESG § 3a Abs 1
1. Die stRsp des OGH betreffend den bedingten Vorsatz auf Überwälzung des Finanzierungsrisikos auf den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds ist grundsätzlich auch bei Lehrverhältnissen anzuwenden. Allerdings ist auf die Besonderheiten des Lehrverhältnisses (Ausbildungsverhältnis; besonderes Beendigungsrecht) Bedacht zu nehmen.