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Zum Beginn der Rechtsmittelfrist für den Nebenintervenienten

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 2003/318RdW 2003, 381 Heft 7 v. 15.7.2003

EMRK: Art 6
ZPO: § 19 Abs 1

Auch dem nicht streitgenössischen Nebenintervenienten sind Ausfertigungen der in dem Verfahren, dem er beigetreten ist, ergangenen Entscheidungen wie der Hauptpartei zuzustellen. Die ihm offen stehende Rechtsmittelfrist beginnt mit dem Zeitpunkt dieser Zustellung.

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