Die Überfrachtung der Kommission mit Einzelfreistellungsanträgen hat über die Jahre kaum noch tragbare Ausmaße angenommen. Durch die weit ausladende Auslegung des Kartellverbotstatbestandes seitens der europäischen Wettbewerbshüter ist dieser Zustand zu einem Gutteil hausgemacht. Mit Gruppenfreistellungsverordnungen, Leitlinien, Verwaltungsschreiben udgl ließ sich zwar eine gewisse Eindämmung erzielen. An der prinzipiellen Problematik hat sich dadurch freilich nichts geändert: Die Verfolgung bedeutender, kaum jemals angemeldeter Hardcore-Verstöße leidet unter dem Tagesgeschäft ebenso wie die Formulierung einer gemeinsamen Wettbewerbspolitik, während die Mitgliedstaaten mit ihren teils nicht unerheblich abweichenden nationalen Wettbewerbsregimen ihr eigenes Süppchen kochen. Dem soll nach mehr als vierzig Jahren die neue Kartellverfahrensverordnung in einem beispiellosen Paradigmenwechsel hin zur Dezentralisierung (wenn auch nicht Renationalisierung!) abhelfen.