UmgrStG: Art III , IV , V
Hinsichtlich der Behandlung der Aufwandszinsen aufgrund einer fremdfinanzierten Barentnahme iSd § 16 Abs 5 Z 2 UmgrStG gehen die UmgrStR 2002 bei Einbringungen von der Abzugsfähigkeit aus, während sie bei Zusammenschlüssen und Realteilungen im Hinblick auf das bei der Beziehung zwischen Personengesellschaft und Gesellschafter fehlende Trennungsprinzip das Abzugsverbot vorsehen. Diese Interpretation entspricht der bisherigen Auffassung des BMF.