Nach Auffassung des BMF erfüllt das vorsätzliche Nichtbeachten von Rechnungsmerkmalen iSd§ 11 UStGden Tatbestand einer Finanzordnungswidrigkeit. Da zumindest§ 11 Abs 1 UStGkeine abgabenrechtliche Verpflichtung zur Belegerteilung vorsieht, ist diese undifferenzierende Sichtweise nicht haltbar.