GSVG: § 116a Abs 5 , 6 und 7
Aufgrund der Verfassungswidrigkeit des § 116a Abs 7 GSVG sind einem Vater, der das eheliche Kind nach einer Scheidung tatsächlich betreut hat, diese Zeiten auch dann als Ersatzzeiten der Kindererziehung für seinen Pensionsanspruch anzurechnen, wenn diese Zeiten bereits (fälschlicherweise) seiner geschiedenen Gattin als Zeiten der Kindererziehung zugerechnet wurden.