HGB: § 270 Abs 3 , § 275 Abs 2
WTBG: § 91 Abs 1
Im Falle des nachträglichen Eintretens eines Ersetzungsgrundes beginnt die Antragsfrist des § 270 Abs 3 ab Erkennbarkeit des maßgeblichen Sachverhalts für den Antragslegitimierten. In diesem Fall entfällt die Voraussetzung eines Widerspruchs gegen die Beschlussfassung.