ABGB: § 914
AktG: § 220 Abs 4
UmwG: § 2 Abs 3, § 3
Die Entscheidung über das Begehren auf Eintragung einer verschmelzenden Umwandlung wirkt gleichermaßen für die aufnehmende und die übertragende Gesellschaft. Die Zurückweisung nur des Rekurses der aufnehmenden Gesellschaft löst daher keine Rechtsfolgen aus.