AHVB: Art 7 Pkt 6.2
VersVG: §§ 43 , 44
Der Begriff des “Gesellschafters" gem Art 7 Pkt 6.2 AHVB erstreckt sich nur auf die unmittelbaren Gesellschafter einer Personen- oder Kapitalgesellschaft.
Eine Aufklärungspflicht besteht dann, wenn dem Versicherungsagenten aus den Äußerungen des Versicherungsinteressenten klar erkennbar ist, dass dieser über einen für ihn ganz wesentlichen Vertragspunkt eine irrige Vorstellung hat. Sieht sich der Versicherungsnehmer zufolge dieser falschen Vorstellungen einer für ihn unerwarteten Deckungslücke gegenüber, so ist ihm der Versicherer für den im Entgang des Versicherungsschutzes liegenden Schaden ersatz- und deckungspflichtig, wenn der Schaden bei rechtzeitiger Aufklärung durch entsprechenden Abschluss einer den Versicherungsschutz gewährleistenden Versicherung gedeckt worden wäre.