UrhG §§ 44 , 46 Z 1
Gem § 44 Abs 1 UrhG dürfen im Rahmen der „Nachdruckfreiheit“ einzelne in einer Zeitung oder Zeitschrift enthaltene Aufsätze über wirtschaftliche, politische oder religiöse Tagesfragen in anderen Zeitungen und Zeitschriften vervielfältigt und verbreitet werden. Eine ins Internet gestellte Website fällt nach dem Wortlaut nicht unter den Begriff der Zeitung oder Zeitschrift.