Der VwGH hatte vor kurzem zu entscheiden, wann eine Steuerbefreiung für das Spekulationsgeschäft wegen eines unmittelbar drohenden behördlichen Eingriffes vorliegt.
Gem § 30 Abs 3 Z 2 EStG 1988 liegen Spekulationsgeschäfte nicht vor, wenn Wirtschaftsgüter „infolge eines behördlichen Eingriffes oder zur Vermeidung eines solchen nachweisbar unmittelbar drohenden Eingriffes veräußert werden“.