ASVG § 175 Abs 2 Z 1
Der bloße Verdacht eines bestimmten Ablaufs, der auch andere Verursachungsmöglichkeiten offen lässt, erlaubt die Anwendung des Anscheinsbeweises nicht. Im konkreten Fall weisen allein schon Unfallort und Unfallzeit nicht typisch darauf hin, dass sich der Gatte der Kl auf dem Heimweg von seiner Arbeitsstätte befunden hat. Einen Grundsatz, dass im Zweifel zugunsten des Versicherten zu entscheiden ist, gibt es nicht.