AnfO: § 13 Abs 1
EO: § 216 Abs 2
Die dem erfolgreichen Anfechtungskl zu ersetzenden, gerichtlich bestimmten Prozesskosten genießen nicht den Rang der betriebenen Kapitalforderung. Der Begriff „Prozesskosten“ in § 216 Abs 2 EO bezieht sich nur auf jene Kosten, die im Titelprozess gegen den Primärschuldner aufgewendet und gerichtlich bestimmt wurden.