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Rang der Anfechtungskosten

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 2003/225RdW 2003, 270 Heft 5 v. 16.5.2003

AnfO: § 13 Abs 1
EO: § 216 Abs 2

Die dem erfolgreichen Anfechtungskl zu ersetzenden, gerichtlich bestimmten Prozesskosten genießen nicht den Rang der betriebenen Kapitalforderung. Der Begriff „Prozesskosten“ in § 216 Abs 2 EO bezieht sich nur auf jene Kosten, die im Titelprozess gegen den Primärschuldner aufgewendet und gerichtlich bestimmt wurden.

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