ABGB: § 1096 Abs 1
Gestattet der Bestandgeber entgegen der mit dem Bestandnehmer getroffenen Vereinbarung die Öffnung von Konkurrenzunternehmen im Einzugsbereich des Bestandobjektes, so rechtfertigt ein dadurch (mit-)verursachter erheblicher Rückgang des Geschäftserfolges des Bestandnehmers eine Zinsminderung bzw -befreiung gem § 1096 Abs 1 ABGB.