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Notarspflicht: Wahl der sichersten Rechtskonstruktion

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 2003/204RdW 2003, 257 Heft 5 v. 16.5.2003

ABGB: §§ 447 ff, 1009 ff, 1295 ff
EO: § 39 Abs 1 Z 6
GBG: §§ 14 , 130
VO über wertbeständige Rechte: § 3

Eine Pflicht zur Belehrung des meist rechtsunkundigen Mandanten trifft auch den Notar als Vertragsverfasser, und zwar gerade bei der Errichtung eines Notariatsakts, weil ja der Sinn dieser strengen Formbestimmung gerade darin liegt, die Parteien umfassend zu instruieren und gegebenenfalls zu warnen.

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