Eine Herabsetzung des angemessenen Hauptmietzinses nach § 12a Abs 2 MRG wegen der Ertragsschwäche der Branche des Geschäftsraummieters ist ausgeschlossen, wenn der für das Mietobjekt ermittelte volle angemessene Mietzins in einem weit zu ziehenden räumlichen Umkreis von Branchenkollegen bezahlt wird.