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Rechtsschutzversicherung: Prüfung der Erfolgsaussichten einer Prozessführung

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 2003/163RdW 2003, 198 Heft 4 v. 15.4.2003

VersVG: § 64 idF vor der Novelle 1994, BGBl 1994/509
ZPO: §§ 63 , § 577 ff
ARB 1965: Art 8

1. Die im Rechtsschutzversicherungsbereich vorzunehmende Beurteilung, ob „keine oder nicht hinreichende Aussicht auf Erfolg“ besteht, ist am Begriff „nicht als offenbar aussichtslos“ des die Verfahrenshilfe regelnden § 63 ZPO zu orientieren.

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