VersVG: § 64 idF vor der Novelle 1994, BGBl 1994/509
ZPO: §§ 63 , § 577 ff
ARB 1965: Art 8
1. Die im Rechtsschutzversicherungsbereich vorzunehmende Beurteilung, ob „keine oder nicht hinreichende Aussicht auf Erfolg“ besteht, ist am Begriff „nicht als offenbar aussichtslos“ des die Verfahrenshilfe regelnden § 63 ZPO zu orientieren.