PHG: §§ 1 ff, 5 Abs 1 Z 2
ABGB: §§ 1295 ff
Nur hinsichtlich eines Produktes, bei dem einer evidenten Instruktions- bzw Warnpflicht nicht schon durch dem Produkt beigegebene schriftliche Hinweise Genüge getan wird, ist der Betreiber eines Selbstbedienungsmarktes gehalten, für eine entsprechende Information der Kunden allenfalls auch durch persönliche Beratung selbst von vornherein Sorge zu tragen.