VersStG: § 4
Das BMF ist zur Behandlung von Anträgen auf Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer nicht zuständig.
Gem § 4 Abs 3 Z 9 VersStG sind Kraftfahrzeuge, die für Körperbehinderte zugelassen sind und von diesen infolge körperlicher Schädigung zur persönlichen Fortbewegung verwendet werden müssen, unter den in lit a bis d genannten Voraussetzungen von der Steuer befreit.