KVG: § 2
Gemäß § 2 Z 4 lit a KVG unterliegen der Gesellschaftsteuer freiwillige Leistungen eines Gesellschafters an eine inländische Kapitalgesellschaft in Form von Zuschüssen, wenn die Leistung geeignet ist, den Wert der Gesellschaftsrechte zu erhöhen. Die Steuer beträgt 1 % der Bemessungsgrundlage.
1. Weiterleitungszuschüsse