In einem jüngst ergangenen Erkenntnis traf der VwGH Aussagen zu Drohverlustrückstellungen. Ausdrücklich offen ließ er, ob die Bewertung zu Vollkosten oder zu Teilkosten vorzunehmen sei.
Eine GmbH hatte im Jahr 1993 einen langfristigen Vertrag über die Lieferung von Leisten zu einem bestimmten Preis geschlossen (jährlich 500.000 Stück über einen Zeitraum vom fünf Jahren, Lieferbeginn 1994).