HVertrG: §§ 1 , 22 Abs 2 Z 5 , 24 Abs 3 Z 2
RL 86/653/EWG : Art 17
1. - 3. Siehe oben stehende Entscheidung OGH 8 Ob A 290/01g .
4. Die Konkurseröffnung über das Vermögens eines Handelsvertreters (hier: Tankstellenverwalters) stellt zwar einen wichtigen Grund für die Beendigung des Handelsvertretervertrages iSv § 22 HVertrG dar, ist aber nicht schon als solche ein schuldhaftes Verhalten iSd § 24 Abs 3 Z 2 HVertrG, das zum Ausschluss des Ausgleichsanspruches führt. Schwierigkeiten im Zusammenhang mit einer Abbuchungsermächtigung hinsichtlich eines Bankkontos des Handelsvertreters, die zu kurzfristigen Zahlungsverzögerungen führen, welche aber ohne nennenswerten Verzug behoben werden können, kann das Gewicht eines verschuldeten Auflösungsgrundes iSd § 24 Abs 3 Z 2 HVertrG iVm § 22 Abs 2 Z 2 HVertrG (Vertrauensunwürdigkeit) nicht zugemessen werden.