ABGB: §§ 16 , 1330 Abs 1 und 2 IPRG: § 13 Abs 2 , 48 Abs 1 KAG: § 62a Abs 1 StGB: § 117 Abs 3 , § 190 UrhG: § 77 Abs 2 , 78 Abs 2
1. Die Verletzung des Rechtes auf Ehre ist nach dem Recht jenes Staates zu beurteilen, in dem die Verletzungshandlung gesetzt wird.
2. Ehrenrührige oder kreditschädigende Angriffe, die vordergründig eine bestimmte Person zum Ziel haben, können auch entsprechend massiv in die Rechte deren Angehöriger eingreifen, selbst wenn diese nicht mitgenannt wurden.