Untersucht werden Zweck und Entstehungsgeschichte desArt 8 Nr 21 der 4. EVHGB. Berücksichtigt wird auch die analoge Anwendung im bürgerlichen Recht. Neben einer rechtspolitischen Betrachtung geht der Beitrag auf die besondere Situation der hypothekarischen Besicherung bei Liegenschaftskäufen ein.
1. Problemstellung
Gemäß § 918 ABGB kann der Gläubiger bei Leistungsverzug des Schuldners nach Ablauf der gesetzten Nachfrist vom Vertrag zurücktreten1).