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Vorausleistung und Rücktritt beim Zahlungsverzug

WirtschaftsrechtMag. Walter DoraltRdW 2003/4RdW 2003, 8 Heft 1 v. 15.1.2003

Untersucht werden Zweck und Entstehungsgeschichte desArt 8 Nr 21 der 4. EVHGB. Berücksichtigt wird auch die analoge Anwendung im bürgerlichen Recht. Neben einer rechtspolitischen Betrachtung geht der Beitrag auf die besondere Situation der hypothekarischen Besicherung bei Liegenschaftskäufen ein.

1. Problemstellung

Gemäß § 918 ABGB kann der Gläubiger bei Leistungsverzug des Schuldners nach Ablauf der gesetzten Nachfrist vom Vertrag zurücktreten1)1) Obwohl § 918 ABGB die „Setzung“ einer Nachfrist verlangt, lässt die Judikatur - unter teils heftiger Kritik der Lehre - deren bloß tatsächliche Gewährung genügen. Vgl etwa OGH SZ 27/334; OGH JBl 1999, 527; sowie Welser in Koziol/Welser, Bürgerliches Recht II12 (2001) 49 mwN..

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