ABGB: §§ 335 , 877 , 1323 , 1431
ZPO: § 273
Ist der primäre Anspruch des Kondiktionsgläubigers auf Rückgabe in Natur unmöglich (hier: Rückabwicklung eines Werbevertrages nach Irrtumsanfechtung), so schuldet der Empfänger Wertersatz nach Maßgabe seines Nutzens im Zeitpunkt der Leistung und nicht entsprechend den für die Einschaltung eines Inserats aufgelaufenen Kosten. Bedeutet die genaue Ermittlung des ortsüblichen und angemessenen Entgelts einen unverhältnismäßigen Aufwand oder ist sie unmöglich, hat die Bestimmung des verschafften Nutzens nach freier richterlicher Überzeugung zu erfolgen, wobei zu berücksichtigen ist, welchen Betrag der Bereicherte bei Vertragsabschluss nach eigenen Vorstellungen als Gegenleistung aufwenden wollte.