Der VwGH vertritt zum Tagesgeld offenbar eine nach der Einkunftsart differenzierende Betrachtung. Gründe dafür sind allerdings nicht ersichtlich.
Der VwGH vertritt zum Tagesgeld offenbar eine nach der Einkunftsart differenzierende Betrachtung. Gründe dafür sind allerdings nicht ersichtlich.