Zahlungen der Schiliftgesellschaften für die Nutzung land- und forstwirtschaftlicher Flächen sind umsatzsteuerlich nicht pauschaliert.
Der vor dem VwGH anhängige Fall betraf eine Agrargemeinschaft als KöR. Der Fall wäre aber gleich zu beurteilen, wäre ein Bauer als natürliche Person Bf gewesen.