AngG: § 27 Z 1
BEinstG: § 2 Abs 1
Wirkt sich die Behinderteneigenschaft des AN weder auf seine Einsatzfähigkeit aus noch ist eine Gefährdung anderer Personen im Zusammenhang mit der Erbringung seiner Arbeitsleistung gegeben, setzt der AN keinen Entlassungsgrund, wenn er gegen die von der Rsp anerkannte Pflicht verstößt, dem AG die ihm bekannte Eigenschaft als begünstigter Behinderter mitzuteilen.