Nach Ergehen des EuGH-Urteils Überseering1) sollte die Diskussion über die Auswirkungen des Centros-Urteils auf Sitztheorie-Staaten und über die Richtigkeit der diesem Urteil folgenden Judikatur des OGH beendet und die Rechtsfähigkeit von aus EU-/EWR-Staaten zugezogenen Kapitalgesellschaften unbestritten sein2), auch die ertragsteuerlichen Konsequenzen sind dahin gehend geklärt, dass die „Wechselbalglehre“3) für solche Kapitalgesellschaften abgelehnt und deren Körperschaftsteuersubjektivität bejaht wird4).