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Offenlegungspflicht bei gegenteiliger Rechtsansicht der Behörde

SteuerrechtMag. Christian Hammerl, Dr. Alexander WagnerRdW 2003/587RdW 2003, 671 Heft 11 v. 17.11.2003

Weiß der Steuerpflichtige, dass das Finanzamt Steuerpflicht annimmt, und legt er trotzdem keine Steuererklärung, dann ist die Abgabenverkürzung strafbar, auch wenn er sich auf eine vertretbare Rechtsansicht berufen kann. Dagegen meint Leitner, die Abgabenverkürzung sei nicht strafbar, solange der Steuerpflichtige einer vertretbaren Rechtsauffassung folgt.

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