Anlässlich der „Homepage-Affäre“ des Finanzministers erklärte das BMF unter Hinweis auf die Stiftungsrichtlinien, dass auch satzungsgemäße Zuwendungen eines Vereines nicht der Schenkungssteuer unterliegen. Nunmehr liegt eine parlamentarische Anfragebeantwortung vor, in der das BMF diese Rechtsauffassung auf Zuwendungen von Kapitalgesellschaften ausdehnt (ist ihre Behandlung „gleich jenen wie bei Vereinen“). De facto sind danach auch Kapitalgesellschaften von der Schenkungssteuer ausgenommen.