Unter der „Abgabe-Schonfrist“ versteht man in Deutschland die langjährige Verwaltungspraxis, wonach bei einer bis zu 5 Tagen verspäteten Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung und der Lohnsteueranmeldung kein Verspätungszuschlag festgesetzt wird. Sie ist auch für viele österreichische Unternehmen relevant, die in Deutschland USt zahlen oder (idR über eine Niederlassung oder Tochtergesellschaft) Lohnsteuer für Mitarbeiter abführen. Da inzwischen überwiegend elektronische Datenverarbeitung und Kommunikationsmittel genutzt werden, haben die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder beschlossen, diese Verwaltungsanweisung aufzuheben. Damit sich die betroffenen Unternehmen auf die neue deutsche Verwaltungspraxis einstellen können, tritt die neue Regelung erst mit 1. 1. 2004 in Kraft. Wird nach dem 1. 1. 2004 eine Steuererklärung oder Steueranmeldung verspätet abgegeben, wird das Finanzamt einen Verspätungszuschlag gem § 152 der deutschen Abgabenordnung festsetzen. (WK Österreich, 16. 10. 2003)