HGB §§ 178 ff, 187
Die Vereinbarung einer jährlichen Fixzahlung an eine GmbH, wofür diese im Gegenzug allfällige Beteiligungsgewinne abzuführen hat, ist als stille Gesellschaft und nicht als kreditvertrags-typische Sicherung zu qualifizieren.
HGB §§ 178 ff, 187
Die Vereinbarung einer jährlichen Fixzahlung an eine GmbH, wofür diese im Gegenzug allfällige Beteiligungsgewinne abzuführen hat, ist als stille Gesellschaft und nicht als kreditvertrags-typische Sicherung zu qualifizieren.