§ 14 EStG
Die in Rz 3359 EStR 2000 enthaltene Aussage, wonach keine Bedenken bestehen, die Wertpapierdeckung erstmals in der ersten Schlussbilanz nach dem Übergang der Abfertigungsansprüche auszuweisen, geht von der Möglichkeit aus, dass das Unternehmen ohne oder ohne ausreichende für die übernommenen Abfertigungsrückstellungen nach § 14 EStG 1988 erforderliche Wertpapiere erworben wird. Im Falle der Betriebsveräußerung hat der Veräußerer auf den Veräußerungszeitpunkt einen Jahresabschluss des letzten mit der Veräußerung endenden Wirtschaftsjahres zu erstellen, der der Gewinnermittlung dient und in der Folge die Grundlage für die Veräußerungsgewinnermittlung darstellt. Mit diesem auf den Veräußerungszeitpunkt bezogenen Bilanzstichtag ist nach allgemeinen Grundsätzen des § 14 EStG 1988 auch eine Rückstellungsweiterbildung und eine auf den letzten Bilanzstichtag vor der Veräußerung bezogene Wertpapierdeckungspflicht verbunden. Die EStR 2000 bestimmen demgegenüber, dass für den Erwerber des Betriebes die Wertpapierdeckung nicht auf die zum Übernahmestichtag errechnete, sondern auf die beim bisherigen Arbeitgeber zum letzten Bilanzstichtag ausgewiesene Rückstellung abzustellen ist. Der Erwerber des Betriebes soll somit die Wertpapierdeckung auf das Rückstellungsausmaß des Rechtsvorgängers zum letzten Regelbilanzstichtag beziehen und hat das Recht, im Falle des Fehlens von Wertpapieren das erforderliche Ausmaß der Wertpapierdeckung spätestens an seinem ersten Bilanzstichtag im Wege eines Wertpapiererwerbes sicherzustellen.