Der BFH hat in zwei Entscheidungen seine Ansicht zur Aktivierung von anschaffungsnahen Erhaltungsaufwendungen geändert. Maßgebend für eine Aktivierung dieser Aufwendungen sind die Bestimmungen zu den Anschaffungs- und Herstellungskosten. Die Zeitnähe und die Höhe der Aufwendungen sind hingegen nicht mehr entscheidend.
Institut für österreichisches und Internationales Steuerrecht, Wirtschaftsuniversität Wien*)