Der VwGH hatte zu entscheiden, ob medizinische Leistungen eines Arztes unecht befreite Leistungen als selbstständiger Arzt oder steuerpflichtige Leistungen einer Krankenanstalt sind. Er verwarf dabei die Aussagen der UStR 2000.
Der VwGH hatte zu entscheiden, ob medizinische Leistungen eines Arztes unecht befreite Leistungen als selbstständiger Arzt oder steuerpflichtige Leistungen einer Krankenanstalt sind. Er verwarf dabei die Aussagen der UStR 2000.