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Umdeutung einer fehlerhaften Arbeitnehmerkündigung

ArbeitsrechtJudikatur ArbeitsrechtRdW 2002/470RdW 2002, 491 Heft 8 v. 15.8.2002

§ 20 Abs 4 AngG

Kündigt eine AN, nachdem sie mit dem AG für den August drei Wochen Urlaub vereinbart hat, mit Schreiben vom 15. 7. “unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist" und nennt sie irrtümlich den 1. 8., obwohl sie ihr Arbeitsverhältnis per Ende August beenden wollte, und klärt sie diesen Irrtum am 27. 7. auf, ist die Kündigung der AN erst zum nächstzulässigen Kündigungstermin wirksam.

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